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Deutscher Rechtsstaat zeigt Schwachstellen
Dieser Eintrag stammt von zaro Am 24.6.2011 @ 11:58 In Sonstiges, Politik, Allgemein | Keine Kommentare
“World Justice Project” stellt eine durchwachsene Bewertung aus
Berlin - Im Ranking zur Rechtsstaatlichkeit, dem “World Justice Project”, wird Deutschland unterschiedlich eingestuft: Von sehr guten Platzierungen beim Zugang zu den Zivilgerichten und dem Schutz der Grund- und Menschenrechte bis hin zu negativen Beurteilungen durch ungerechtfertigte Polizeigewalt und überlange Verfahrensdauer. Die Verfahrensdauer bei Zivil- und Strafgerichten ist ein Problem, das bekannt ist. Deutschland wurde deswegen mehrmals durch den Europäischen Gerichtshof verurteilt.
“Der Bericht zeigt die Schwachstellen des deutschen Rechtsstaates auf”, sagt der Bochumer Jurist und Kriminologe Thomas Feltes im Presse-Gespräch. Die Politik solle das aufmerksam zur Kenntnis nehmen. Die überlange Verfahrensdauer gehöre abgestellt, um tatsächlich gleiches Recht für alle zu gewährleisten. Bei der Polizeigewalt rangiert Deutschland unmittelbar vor Mexiko, Kolumbien und der Türkei im hinteren Bereich. Zusammen mit anderen, ausländischen Experten fordert Feltes schon länger mehr Transparenz und unabhängige, externe Untersuchungskommissionen.
Bei Korruption auf Platz zwölf
Auch in anderen Bereichen sieht Feltes Handlungsbedarf: Deutschland rangiert bei der Korruption auf Rang zwölf und bei der “Transparenz der Regierung” auf Rang elf. Die unabhängige Nichtregierungsorganisation “World Justice Project” mit Sitz in Washington hat für die Ergebnisse des Rankings vier Jahren recherchiert. Für das Projekt arbeiten mehrere Nobelpreisträger und renommierte Experten aus aller Welt. Darüber hinaus waren mehr als 66.000 Personen zu ihren Erfahrungen mit der Justiz in ihrem Land befragt worden. Insgesamt wurden 66 Länder untersucht. (Ende)
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Kommentar der Redaktion: 21 Punkte zur Situation in Deutschland
Deutschland ist seit dem Ende des zweiten Weltkrieges kein souveräner Staat, sondern militärisch besetztes Gebiet der Alliierten Streitkräfte. Es wurde, mit Wirkung zum 12.09.1944, durch die Hauptsiegermacht, den Vereinigten Staaten von Amerika, beschlagnahmt (vgl. S.H.A.E.F.*–Gesetzes Nr. 52, Art. 1). Alle Vorbehaltsrechte der Alliierten haben bis zum heutigen Tage uneingeschränkte Gültigkeit.
Die Alliierten haben dies im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil I, Seite 1274) nochmals bekräftigt; also nach dem sog. „Einigungsvertrag“ vom 31.08.1990. Dies hat auch unmittelbar Gültigkeit für das ganze Land, da der völkerrechtliche Grundsatz Anwendung findet:
„Was in der eroberten Reichshauptstadt gilt, gilt auch im eroberten Reich!“
Folgende Stellen aus dem „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ belegen das fortgeltende Besatzungsrecht der Alliierten:
Präambel, Abschnitt 6:
In der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in bezug auf Berlin nicht berühren, …“
Artikel2:
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
Artikel4:
Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.
2. Deutschland hat bis heute keinen rechtgültigen Friedensvertrag mit den Gegnern des 2. Weltkrieges geschlossen - weder mit den vier alliierten Besatzungsmächten, noch mit irgendeinem anderen Staat.
Aufgrund der „Feindstaatenklausel“ der Vereinten Nationen Artikel 53 und 107 der UN-Charta) befindet sich Deutschland mit insgesamt 47 Staaten völkerrechtlich noch immer im Kriegszustand. Dieser Zustand kann nur durch einen Friedensvertrag aufgehoben werden.
Im SHAEF - Gesetz - Nr. 3 (veröffentlicht von der Militärregierung für Deutschland – Kontrollgebiet des obersten Befehlshabers, bestätigt und ausgegeben am 15.11.1944), erkennen folgende Staaten die U.S.A. als Oberbefehlshaber und Hauptsiegermacht des 2. Weltkrieges und somit den fortwährenden Kriegszustand an (Deutschland hat bis zum heutigen Tage nur einen Waffenstillstand):
- Australien - Belgien - Bolivien - Brasilien - Canada - Chile - China - Kolumbien - Costa – Rica - Cuba - Czechoslovakia - Dänemark - Dominikanische Republik - Ecuador - Egypten - Abessinien - Frankreich - Großbritannien - Griechenland - Guatemala - Haiti - Honduras - Island - Indien - Iran - Irak - Liberia - Luxemburg - Mexiko - Niederlande - Neuseeland - Nicaragua - Norwegen - Panama - Peru - Philippinen - Polen - Salvador - Saudi-Arabien - Südafrikanische Union - Türkei - UdSSR - U.S.A. - Uruguay - Venezuela - Yugoslawien ( bzw. deren Rechtsnachfolger)
3. Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) war zu keinem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, sondern nur ein „besatzungs-rechtliches Mittel“ zur Selbstverwaltung eines Teiles von Deutschland für eine bestimmte Zeit.
Die Bundesrepublik Deutschland war nie ein souveräner Staat, sondern stellte genau wie die Deutsche Demokratische Republik (DDR) eine vorübergehende Verwaltungseinheit im besetzten Deutschland dar. Das besatzungsrechtliche Mittel „Bundesrepublik Deutschland“ existierte auf der Grundlage des es konstituierenden „Grundgesetzes“ vom 23.05.1949 – 17.07.1990.
4. Berlin hat seit Ende des Krieges einen besatzungs- und verfassungs-rechtlich „besonderen Status“ und war nie Teil der BRD.
Berlin war niemals und ist bis heute kein Land der „Bundesrepublik Deutschland“. Dies haben die Alliierten im Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12.05.1945 (Abs. 4) festgeschrieben.
Dieser Tatsache trägt auch das Bestätigungsschreiben der Alliierten Kommandatura zur Verfassung von Berlin (BKO (50) 75 vom 29.08.1950 (VOBl. I S. 440) in Verbindung mit BKO (51) 56, Abs. 2 vom 08.10.1951) Rechnung, in dem die Alliierten zwei Absätze der Verfassung von Berlin außer Kraft setzten:
- Absatz 2, in dem festgestellt wird, dass Berlin ein Land der Bundesrepublik Deutschland sei und
- Absatz 3, in dem erklärt wird, dass Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland für Berlin bindend seien.
Im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil II, S. 1274) wurden diese Tatsachen nochmals bestätigt.
Damit waren und sind Bürger von Berlin (in Ost und West) keine Bürger der „Bundes-Republik Deutschland“
Sichtbare Zeichen der Exterritorialität von Berlin gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ist beiderseitige Nichtzuständigkeit Berliner und bundesdeutscher Behörden, die Neutralität der Berliner Abgeordneten im Bundestag und die Freiheit der Berliner Bürger vom Wehr- bzw. Ersatzdienst.
5. Das besatzungsrechtliche Provisorium BRD erhielt keine vom Volk in freier Selbstbestimmung gewählte Verfassung, sondern lediglich ein „Grundgesetz“.
Nach geltendem Völkerrecht („Haager Landkriegsordnung“ von 1907, Art. 43, RGBl. 1910 12.) ist ein „Grundgesetz“ ein „Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzen Gebiet für eine bestimmte Zeit“. Die provisorische Natur des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ kommt im Artikel 146 zum Ausdruck, der auch nach dem sog. „Einigungsvertrag“ erhalten blieb.
Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom Deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist….
Im Artikel 25 des Grundgesetzes verpflichtet sich die „Bundesrepublik Deutschland“, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts anzuerkennen. Sie sind damit Bestandteil des Bundesrechts, gehen anderen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets.
Als völkerrechtlicher Vertrag ist somit auch die Haager Landkriegsordnung dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ übergeordnet.Solange die Bundesrepublik Deutschland ( BRD ) mit Ihrer Politik die Übergabe der Regierungsverantwortung an den Reichskanzler des Staates Deutsches Reich verhindert, so leistet die BRD einem Krieg gegen Deutschland Vorschub, denn gemäß Haager Landkriegsordnung darf ein Land 60 Jahre besetzt werden.
Aus diesem Grunde sind selbst in den U.S.A bei Immobilienverkäufen die Eigentumsverhältnisse auf 60 Jahre rückwirkend zu überprüfen. Nun gibt es für die U.S.A. zwei Möglichkeiten.
Es kommt zu einem friedlichen Wechsel der Regierungsverantwortung in Deutschland und die U.S.A. wird somit in die Lage versetzt mit dem ehemaligen Kriegsgegner, nämlich dem Deutschen Reich, einen Friedensvertrag zu schließen.
Der U.S.A bleibt zur Sicherung Ihrer Ansprüche leider nichts weiter übrig als in einem neuen Krieg gegen Deutschland dieses erneut besetzen zu müssen, mit allem Not, Elend, Leid, Hunger usw.; dann würden die oben genannten 60 Jahre erneut von vorne beginnen.
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